Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 21.04.2024

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Auftragsbe­dingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ge­schäftsbe­ziehungen zwischen der Firma

aidletics GmbH
Geschäftsführer: Alexander Gerdes
Krendelstr. 32, D-30916 Isernhagen OT
Altwarmbüchen
Tel.: +49 511 93678681
AG Hannover HRB 225009
Steuernummer: .................
mailto: info@aidletics.de

(nach­folgend Auftragnehmerin ge­nannt)

und ihren Auf­traggebern, soweit nichts Abweichendes oder Gegenteiliges ausdrücklich schriftlich vereinbart oder ge­setzlich zwingend vorgeschrieben ist.

1.Auftragserteilung und -umfang

(1) Für den Umfang der von der Auftragnehmerin zu erbrin­genden Leistung ist stets der erteilte Einzelauftrag nebst dazu getroffenen Zusatzvereinbarungen maßge­bend. Ent­halten diese keine Regelung, gelten in dieser Reihenfolge ergänzend diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesetzlichen Regelungen.

(2) Bestellungen sind für den Auftraggeber verbindlich. Die Auftragneh­merin ist berechtigt, dass darin liegende Ver­tragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Ein­gang bei ihr durch schriftliche Erklärung, durch Erbrin­gung der Leis­tung oder durch die für den Auftraggeber erkennbare Auf­nahme der Tätigkeit anzunehmen.

(3) Für die Ausführung der eigentlichen Auftragsarbeiten erforderliche und notwendige Vor- und Nacharbeiten; bei der Er­stellung von Computerpro­grammen, Hardware- und Anwendungs­lösungen, insbesondere die Analyse des Ist-Zustandes in den vorgesehenen Anwendungsgebieten, die Analyse, Bewertung und Dokumentation des Bedarfs des Auftrag­gebers, alle für die Erstellung eines Pflichtenheftes erforderli­chen Arbeiten wie auch die nach Fertigstellung erforderlichen Ein­weisungs- und Schulungsleistungen der Auftragnehmerin stellen ge­sondert vergütungspflichtige Leistungen der Auftrag­nehmerin dar, sofern dazu im Auf­trag nichts Abwei­chendes vereinbart wurde.

(4) Ein zwischen den Parteien erstelltes Pflichtenheft stellt nur dann unter Ersetzung aller vorangegangenen Vor- und Zwischenstudien die verbindliche Grundlage für die Erstel­lungen von Datenverarbei­tungsprogrammen, Hardware- und sonstigen Anwendungslösungen dar, wenn es von bei­den Parteien abgezeichnet wurde. Als Vereinbarung über die vertraglich geschuldete Beschaffenheit eines Pro­gramms, einer Hardware- oder Anwendungslösung ist der Inhalt eines Pflichtenheftes nur in­soweit zu verstehen, als dies in der abschließenden schriftlichen Fassung aus­drück­lich bestimmt wird.

(5) Eine Dokumentation der Programmentwicklung und –anwendung bzw. einer sonstigen Hardware- oder Anwen­dungslösung schuldet die Auftragneh­merin nur, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart wurde.

(6) Der Auftraggeber erteilt der Auftragnehmerin in der Pla­nungs- wie auch in der Leistungsphase alle notwen­digen Informationen über den Ist-Zustand in den vorge­sehenen Anwendungsgebieten, über ge­schäftspoliti­sche und verfah­renstechnische Ziele und Prioritäten sowie über alle sons­tigen in seiner Sphäre liegenden Vorgaben für die Erbrin­gung der Leistungen der Auf­tragnehmerin.

(7) Bei der Lieferung von Waren sind die Angebote freiblei­bend. Technische Änderungen sowie Abänderungen in Form oder Farbe bleiben im Rahmen des Zumutbaren vor­behalten.

(8) Bei der Lieferung von Waren erfolgt der Vertrags­schluss unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzei­tigen Selbst­belieferung durch die Zulieferer der Auf­tragnehmerin. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nicht­lieferung nicht nur durch die Auftragnehmerin zu vertreten ist. Der Auftraggeber wird bei Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich informiert; bereits erbrachte Zahlungen zurückerstattet.

2. Eigentumsvorbehalt

(1) Bei Verträgen mit Verbrauchern behält die Auftragnehme­rin sich das Eigentum an von ihr gelie­ferten Waren bis zur vollständigen Zahlung des Kauf­preises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich die Auftragnehmerin das Ei­gentum an von ihr ge­lieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Ge­schäftsbeziehung vor.

(2) Veräußert ein Unternehmer im ordentlichen Geschäfts­gang von der Auftragnehmerin unter Eigentumsvorbe­halt gelie­ferte Waren, tritt er der Auftragnehmerin be­reits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbe­trages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung er­wachsen. Die Auftragneh­merin nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Nach Abtre­tung ist der Auftraggeber grundsätzlich zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Auftragnehmerin behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber ihr gegen­über in Zahlungsverzug gerät.

3. Abnahme von Programmen und Leistungen

(1) Die Abnahme von Programmen, Hardware- oder Anwen­dungslösungen und sonstigen Leistungen der Auftragneh­me­rin setzt eine vom Auftraggeber binnen drei Werktagen nach Mit­teilung der Fertigstellung bzw. Übergabe durch­zuführende Funkti­onsprüfung voraus. Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprü­fung hat der Auftraggeber un­verzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Funkti­onsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn ein Pro­gramm oder eine sonstige Leistung in allen wesentli­chen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen er­füllt.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Funktions­prüfung Abweichungen von den vertraglich festgelegten Anforde­rungen bekannt wer­den. Während der Funktionsprüfung festge­stellte nicht wesentli­che Abweichungen von den vertraglich festge­legten Anfor­derungen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Ver­wei­gerung der Abnahme. Nicht wesentli­che Abweichungen in die­sem Sinne sind in der schriftli­chen Abnahmeerklärung als Mängel festzuhalten.

(3) Ist der Auftraggeber Unternehmer und erklärt er die Ab­nahme nicht unverzüglich, kann ihm die Auftrag­nehmerin schriftlich eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber innerhalb dieser Frist die Gründe für die Ver­weigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert.

4. Gewährleistung

(1) Die Auftragnehmerin gewährleistet, dass Programme, Dokumentatio­nen, Hardware-, Anwendungslösungen und ihre sonstigen Leistungen die vereinbarte Beschaffenheit haben und nicht mit Män­geln behaftet sind, die die Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die ge­wöhnliche Ver­wendung, beeinträchtigen. Eine unerhebli­che Beein­trächtigung bleibt außer Betracht. Dem Auftrag­geber ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkom­men freies Pro­gramm bzw. eine von Fehlern vollkommen freie Hardware- oder An­wendungslösung zu erstellen.

(2) Ist der Auftraggeber Unternehmer, beträgt die Gewähr­leistungsfrist für die Erstellung von Programmen, An­wen­dungslösungen und die Lieferung von Waren 12 Monate, sofern nicht längere Gewährleistungsfristen ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

(3) Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gewähr­leistungsfrist für die Erstellung von Programmen, An­wen­dungslösungen und die Lieferung gebrauchter Sa­chen 12 Monate; bei der Lieferung neuer Sachen 24 Monate.

(4) Ist Gegenstand des Auftrages die Erstellung von Pro­grammen, Hardware- und/oder Anwendungslösungen, be­ginnt die Ge­währleistungsfrist mit der Ab­nahme und ver­längert sich um die Zahl der Tage, an denen Programme, Hardware- oder An­wen­dungslösungen infolge von Mängeln mehr als zwölf Stunden nicht auftragsgerecht genutzt wer­den konnten, soweit der Auftraggeber der Auftragnehmerin solche Unterbre­chungszeiträume jeweils unverzüglich schrift­lich angezeigt hat.

(5) Mängel, die nicht bereits in der Abnahmeerklärung aufge­führt wurden, hat der Auftraggeber der Auftrag­nehmerin unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mit­zuteilen. Diese Meldung ist mit einer konkreten Män­gelbeschreibung zu verbinden. Der Auftraggeber stellt der Auftragnehmerin auf Anforderung in zumutbarem Umfang Unterlagen und In­formationen zur Verfügung, die diese zur Beur­teilung und Beseitigung benötigt.

(6) Mängel, die vor Ablauf der Gewährleistungsfrist ord­nungs­gemäß gemeldet werden, beseitigt die Auftrag­nehmerin auf eigene Kos­ten. Ergibt eine Überprüfung, dass ein Man­gel nicht vorliegt, so kann die Auftrag­nehmerin eine Auf­wandserstattung nach ihren all­ge­meinen Stundensätzen zzgl. der notwendigen Ausla­gen verlan­gen.

(7) Die Gewährleistung entfällt, soweit der Auftraggeber ohne Zustim­mung der Auftragnehmerin Programme, Hardware- oder sonstige Anwen­dungslösungen und Leistungen selbst ändert bzw. um Teile Dritter Lieferanten ergänzt oder durch Dritte in diesem Sinne än­dern oder ergänzen lässt, ohne dass dies wegen Verzugs der Auftragnehmerin und ergeb­nislosen Ablaufs einer vom Auftraggeber gesetzten Nach­frist oder aus anderen erheblichen Gründen erfor­derlich ist, um eine vertragsgemäße Nutzung zu er­möglichen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass die noch in Rede stehen­den Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenom­mene Änderung oder Ergänzung verursacht wurden.

(8) Die Gewährleistung entfällt auch, wenn eine als Mangel anzuse­hende wesentliche Abweichung der Leistungen der Auftragnehme­rin von der vertraglich vorgesehenen Ver­wendungsmöglichkeit auf einer schuldhaften Ver­letzung der in Ziffer 1.) Abs.6 vorgesehenen Mitwir­kungspflichten des Auftraggebers beruht.

(9) Werden erhebliche Mängel von der Auftragnehmerin nicht innerhalb zwei Wochen ab Eingang der ord­nungsgemäßen Mängelanzeige behoben oder durch eine angemessene Zwischenlösung aufgefan­gen, so kann der Auftraggeber der Auftragnehmerin eine an­gemes­sene Nachfrist zur Mängelbeseitigung oder Nacherfüllung setzen. Nach Frist­ablauf kann der Auf­traggeber nach seiner Wahl den Ver­trag ganz oder teilweise rückgängig machen oder die Her­absetzung der Vergütung sowie Schadensersatz im Rah­men der Haf­tungsbeschränkungen der Ziffer 6.) dieser Be­din­gungen verlangen, sofern der Mangel nicht rechtzei­tig beseitigt worden ist. Auf die Planungsphase entfal­lende Vergütungsansprüche der Auftragnehmerin ge­mäß Ziffer 1.) Abs.3 bleiben hiervon unberührt.

(10) Die Befugnis des Auftraggebers, abweichend von Abs.7 unter den dort geregelten Vorausset­zungen nach den ge­setzlichen Regelungen ohne Frist­setzung zur Nach­erfül­lung Mängelansprüche geltend zu machen, bleibt unbe­rührt.

(11) Im Falle des Rücktritts vom Vertrag schuldet der Auftrag­geber bis zum Rücktrittszeitpunkt eine ange­messene Nut­zungsgebühr, die unter Zugrundelegung einer linearen vierjährigen Abschreibungs­dauer zu er­mitteln ist.

5. Nutzungsrechte

(1) Für Leistungen der Auftragnehmerin, die Schutz nach den Regelungen des Urhebergesetzes (UrhG), insbesondere für Computerprogramme i.S.v. § 69 a ff. UrhG sonstigen Leistungsschutz genießen, gelten Nutzungs­rechte grund­sätzlich nur in­soweit als auf den Auftraggeber übertra­gen, als dies vereinbart wurde oder für die vertraglich vorgese­hene Verwendung unverzichtbar ist. § 31 Abs.5 UrhG gilt für diese Leis­tungen unmittelbar; für Leistungen, die nur deshalb keinen urheber­rechtlichen Schutz genie­ßen, weil sie die vom Urhebergesetz vor­ausgesetzte Werk­höhe nicht erreichen, entsprechend.

(2) Die Übertragung von Nutzungsrechten gleich welcher Art erfolgt unter der Bedingung des rechtzeitigen und vollstän­digen Aus­gleichs der vertraglich ver­einbarten Vergütungs­ansprü­che der Auftragnehmerin. Eine die Wi­derrechtlichkeit nach § 97 UrhG ausschließende Einwilligung der Auf­trag­nehmerin in die Nutzung durch den Auftraggeber gilt als mit Ablauf der Frist widerrufen, wenn der Auf­traggeber seinen Zah­lungsverpflichtungen auch inner­halb einer ihm durch schriftliche Mahnung gesetzten Nachfrist nicht nachkommt.

6. Geheimhaltung

(1) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, sämtliche ihr im Zusam­men­hang mit der Auftragsdurchführung zugäng­lich werdenden Informa­tionen die vom Auftraggeber als ver­traulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umstän­den als Geschäfts- oder Betriebsgeheim­nisse des Auftrag­gebers erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks ge­boten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu ver­werten.

(2) Die Auftragnehmerin ist bei Beachtung der Regelungen des Abs.1 nicht gehindert, unter Verwendung von Er­kenntnis­sen, die sie bei Ausführung des Auftrages ge­wonnen hat, Programme ähnlicher Aufgabenstellung für Dritte zu entwi­ckeln.

7. Haftungsbeschränkungen

(1) Eine Haftung der Auftragnehmerin, gleich aus welchem Rechts­grund, tritt nur ein, wenn der Schaden

a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentli­chen Pflicht in einer das Erreichen der des Vertrags­zwecks ge­fährdenden Weise verursacht worden oder

b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Auftragnehme­rin zurückzu­führen ist.

(2) Haftet die Auftragnehmerin gemäß Abs.1 a) für die Verlet­zung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensum­fang begrenzt, mit dessen Entste­hen die Auftragnehmerin bei Ver­tragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt be­kannten Um­stände typischer­weise rechnen musste.

(3) Eine Haftungsbeschränkung gemäß Abs.2 gilt in glei­cher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern oder Be­auftragten der Auf­tragnehmerin verursacht werden, welche nicht zu deren Geschäftsführern oder leitenden An­gestellten gehören.

(4) In den Fällen des Abs.2 und Abs.3 haftet die Auftrag­nehme­rin nicht für mittelbare Schäden, Mängelfolge­schä­den oder entgangenen Gewinn.

(5) Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Widerherstel­lung haftet die Auftragnehmerin ebenfalls nur in dem aus Abs.1 bis Abs.4 ersichtlichen Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Auftragge­bers, insbesondere die tägliche Anfertigung von Si­che­rungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre.

(6) Die Haftungsbeschränkungen gemäß Abs.1 bis Abs.5 gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Be­auftragten der Auftragnehmerin.

(7) Eine eventuelle Haftung der Auftragnehmerin für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, aufgrund des Pro­dukthaftungsgeset­zes oder der Auftragnehmerin zure­chen­barer Körper- und Gesund­heitsschäden sowie dem der Auftragnehmerin zurechenbaren Ver­lust des Lebens des Auftraggebers bleibt unberührt.

8. Sonstiges

(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sonder­ver­mögen, ist ausschließ­licher Gerichtsstand für alle Streitig­keiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Auftrag­nehmerin. Dasselbe gilt, wenn der Auf­traggeber keinen all­gemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(3) Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- und Auf­tragsbedingun­gen unwirk­sam sein oder werden sollten, wird die Wirk­samkeit der übrigen Be­stimmun­gen dadurch nicht be­rührt. Die unwirksame Bestim­mung ist durch eine gül­tige zu ersetzen, die nach Sinn und Zweck der un­wirk­samen Regelung möglichst nahe kommt.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Ge­schäfts- und Auftragsbedingungen bedürfen der Schrift­form.

(5) Fremde AGB, Einkaufs- und Zahlungsbedingungen des Auftragge­bers sowie abweichende Gerichtsstandsver­einba­rungen entfalten keinerlei Wirkung. Fremde Ab­wehrklau­seln sind unwirksam. Ab­weichende, entge­genstehende oder ergänzende Allgemeine Ge­schäfts­bedingungen des Auftraggebers werden selbst bei Kenntnis nicht Vertrags­gegenstand, es sei denn, ihrer Geltung wurde von der Auf­tragnehmerin ausdrücklich schriftlich zugestimmt.